Rechtlicher Hintergrund
Gesetzlicher Artenschutz und Gebäudesanierung
Alle heimischen Vogel- und Fledermausarten sind durch das Bundesnaturschutzgesetz geschützt. Ihre Nester und Quartiere dürfen nicht entfernt oder beschädigt werden. Bei Gebäudesanierungen oder Umbauarbeiten muss daher besondere Rücksicht auf die gebäudebewohnenden Arten genommen werden.
Alle europäischen Vogelarten, mit Ausnahme der Stadttaube, gehören zu den besonders geschützten Arten. Ein Teil von ihnen sowie alle heimischen Fledermäuse zählen zu den streng geschützten Arten. Sie alle werden durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNaschtG) geschützt. So ist es verboten, besonders und streng geschützte Arten zu töten, zu fangen oder zu verletzen, sie in der Fortpflanzungszeit zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen (§ 44 Abs. 1 BNatschG).
Es ist verboten, Vögel und Fledermäuse zu fangen, zu verletzen oder zu töten, sie in der Fortpflanzungszeit zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen.
Wie die Schwalben kehren viele gebäudebewohnende Arten jedes Jahr zu ihren Nestern und Quartieren zurück. Daher stehen diese ganzjährig unter strengem Schutz und dürfen auch im Winter nicht entfernt oder beschädigt werden.
Wird gegen die Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz verstoßen, können Geldbußen von bis zu 50.000 € verhängt werden. Sind von dem Verstoß streng geschützte Arten betroffen, zieht das eine strafrechtliche Verfolgung nach sich, die zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe führt.
Was bedeutet das für die Gebäudesanierung?
Werden Gebäude energetisch saniert, muss insbesondere auf den Schutz der gebäudebewohnenden Arten geachtet werden. Dies gilt auch für kleinere Umbau- oder Abbrucharbeiten. So ist es beispielweise verboten:
- Tiere zu verletzen und/oder ihre Eier zu beschädigen
- Vogelnester zu zerstören oder den Zugang zu ihnen zu verhindern (z. B. durch Bauzäune oder Staubfangnetze)
- Brütende Vögel auf eine Weise zu stören, die zu einem Aufgeben der Brut oder zum Verlassen des Brutplatzes führt
- Fledermausquartiere zu beschädigen, zu zerstören, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu verhindern
Ziel ist es, die Bestände von gebäudebewohnenden Arten auch nach Sanierungen zu erhalten oder sogar zu verbessern. Dabei sollen Nester und Quartiere primär bestehen bleiben oder, wenn das nicht möglich ist, ersetzt werden.
Durch eine vorausschauende Planung lassen sich Gebäudesanierungen und Artenschutz gut aufeinander abstimmen. Etwa ein Jahr vor Beginn der geplanten Baumaßnahme sollte die zuständige untere Naturschutzbehörde (Umweltamt) kontaktiert werden. Es werden Regelungen getroffen, um Verstöße gegen das Artenschutzrecht zu vermeiden und damit Rechtssicherheit für das entsprechende Planungsvorhaben herzustellen. Dazu zählen beispielweise Bauzeitenregelungen oder das Anbringen von Nistkästen.
Etwa ein Jahr vor Beginn der Bauarbeiten sollte Kontakt zur unteren Naturschutzbehörde aufgenommen werden. Durch Bauzeitenregelungen und Ersatzmaßnahmen wie Nistkästen lassen sich gebäudebewohnende Arten schützen.
Was bedeutet das für die Gebäudesanierung?
Werden Gebäude energetisch saniert, muss insbesondere auf den Schutz der gebäudebewohnenden Arten geachtet werden. Dies gilt auch für kleinere Umbau- oder Abbrucharbeiten. So ist es beispielweise verboten:
- Tiere zu verletzen und/oder ihre Eier zu beschädigen
- Vogelnester zu zerstören oder den Zugang zu ihnen zu verhindern (z. B. durch Bauzäune oder Staubfangnetze)
- Brütende Vögel auf eine Weise zu stören, die zu einem Aufgeben der Brut oder zum Verlassen des Brutplatzes führt
- Fledermausquartiere zu beschädigen, zu zerstören, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu verhindern
Etwa ein Jahr vor Beginn der Bauarbeiten sollte Kontakt zur unteren Naturschutzbehörde aufgenommen werden. Durch Bauzeitenregelungen und Ersatzmaßnahmen wie Nistkästen lassen sich gebäudebewohnende Arten schützen.
Ziel ist es, die Bestände von gebäudebewohnenden Arten auch nach Sanierungen zu erhalten oder sogar zu verbessern. Dabei sollen Nester und Quartiere primär bestehen bleiben oder, sofern das nicht möglich ist, ersetzt werden.
Durch eine vorausschauende Planung lassen sich Gebäudesanierungen und Artenschutz gut aufeinander abstimmen. Etwa ein Jahr vor Beginn der geplanten Baumaßnahme sollte die zuständige untere Naturschutzbehörde (Umweltamt) kontaktiert werden. Es werden Regelungen getroffen, um Verstöße gegen das Artenschutzrecht zu vermeiden und damit Rechtssicherheit für das entsprechende Planungsvorhaben herzustellen. Dazu zählen beispielweise Bauzeitenregelungen oder das Anbringen von Nistkästen.
Artenporträts
Viele Vogelarten haben ihren Lebensraum an menschliche Siedlungen angepasst und auch einige Fledermausarten sind aus unseren Dörfern und Städten nicht mehr wegzudenken. Erfahren Sie hier, welche Arten unsere Häuser bewohnen.
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Die Magdeburger Gebäudebrüterkarte
Mit dieser öffentlich zugänglichen Karte erhalten Sie eine umfassende Übersicht über alle registrierten Brutstandorte in Magdeburg. Die Daten sind nach Stadtteilen aufgeschlüsselt. Informieren Sie sich, wer in Ihrer Nähe brütet!
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